Kosten
Fakten und Gebühren.
Eine Beratungsgebühr lässt sich bei uns frei vereinbaren. Vertreten wir Sie nach außen, so sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine Geschäftsgebühr innerhalb eines bestimmten Rahmens vor. Auch diese darf durch eine frei vereinbarte Vergütung ersetzt, aber nicht unterschritten werden.
Eine zunächst angefallene Beratungsgebühr geht bei späterer Vertretung voll in der Geschäftsgebühr auf, wenn es nach wie vor um dieselbe Angelegenheit geht.
Die Geschäftsgebühr richtet sich nach dem Gegenstandswert als dem Interesse, das Sie nach objektiven Maßstäben an der zu verfolgenden Angelegenheit haben. Die Gebühr beträgt nach dem Gesetz je nach Umfang und Schwierigkeit das 0,5- bis 2,5-fache der nachfolgend aufgeführten Grundbeträge:
Der übliche Mittelwert beträgt das 1,3-fache des jeweils einschlägigen Grundbetrages. Hinzu kommt gegebenenfalls eine Einigungsgebühr, die noch einmal das 1,5-fache des Grundbetrages beträgt. Falls es dagegen noch zu einem gerichtlichen Verfahren kommt, so folgen eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr.
Alle Gebühren verstehen sich zuzüglich der gesetzlich vorgesehenen Pauschale für Post und Telekommunikation (20% der Gebühr, höchstens 20 EUR) sowie der Umsatzsteuer (MwSt, derzeit 19%).
Nach den Kosten fragen kostet nichts!
Gerne rechnen wir auch direkt mit Ihrer Rechtsschutzversicherung ab. In vielen Fällen haben unsere Mandanten außerdem Ansprüche gegen die andere Partei des Rechtsstreits auf die Übernahme der Kosten - zum Beispiel beim unverschuldeten Verkehrsunfall gegen die Haftpflichtversicherung. Es gehört zu unserer Aufgabe, Sie über solche Ansprüche aufzuklären und sie in Ihrem Namen zu verfolgen.
Unsere Kanzlei ist auch bereit - und verpflichtet - Mandate anzunehmen, die mangels hinreichenden Einkommens über Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe mit der Staatskasse abzurechnen sind. Hierfür brauchen wir Angaben und Unterlagen zu Ihrem Einkommen.
Bitte wenden Sie sich vertrauensvoll an unsere Kanzlei.